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Politik | 09.08.2012

Assistenzpflegebedarf in der stationären Versorgung neu geregelt

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen beschlossen. Pflegebedürftige behinderte Menschen können nun auch bei Aufenthalt in solchen Einrichtungen ihre Assistenzpflege weiter in Anspruch nehmen.

Bereits im Jahr 2009 wurde gesetzlich verankert, dass pflegebedürftige behinderte Menschen bei stationärer Krankenhausbehandlung ein Anrecht auf Assistenzpflege haben. Daneben erhalten sie für die gesamte Dauer der stationären Krankenhausbehandlung weiter ihr Pflegegeld sowie die Hilfe zur Pflege durch die Sozialhilfe. Damit wird der besonderen Situation behinderter pflegebedürftiger Menschen Rechnung getragen, hieß es aus dem Gesundheitsministerium. Nach dem neuen <link http: www.bmg.bund.de fileadmin dateien downloads gesetze_und_verordnungen laufende_verfahren a assistenzpflegegesetz entwurf_assistenzpflegegesetz_120801.pdf _blank external-link-new-window gesetzentwurf>Gesetzentwurf gilt dieser Anspruch nun auch für die stationäre Behandlung in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.

Die Regelungen gelten für pflegebedürftige behinderte Menschen, die ihre Pflege durch von ihnen selbst beschäftigte besondere Pflegekräfte nach dem SGB XII im Arbeitgebermodell sicherstellen.