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Aktuelles | 06.02.2003

Aufbewahrungsfristen für die Pflegedokumentation

Immer wieder wird beim LfK angefragt, wie lange Pflegedokumentationen über Patienten in einem ambulanten Pflegedienst aufbewahrt werden müssen. Da es keine eindeutige gesetzliche Regelung gibt, die darauf Bezug nimmt, hilft ein Blick in die jeweiligen Verträge weiter. Aufschluss gibt zudem eine Orientierung an der Handhabung in ähnlichen Arbeitsbereichen. Die Frage finden Sie auch im FAQ-Bereich.

Was sagen die Verträge?

Die Aufbewahrungsfrist für Pflegedokumentationen beträgt laut den Rahmenverträgen zwischen dem LfK und den Krankenkassen gemäß §§ 132, 132a SGB V ?mindestens fünf Jahre?. Allerdings gibt es auch hierzu zwei Ausnahmen:

Ausnahme 1: Der derzeit noch gültige Vertrag zwischen dem LfK und der IKK Westfalen-Lippe benennt eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren. Hier laufen neue Verhandlungen, die kurz vor dem Abschluss stehen. Eine Verkürzung auf fünf Jahre ist im Gespräch.

Ausnahme 2: Im Vertrag mit dem VdAK/AEV finden sich zur den Aufbewahrungsfristen keine Angaben. Ebenso sind auch in den vertraglichen Regelungen für die Erbringung pflegerischer Leistungen im Rahmen der Pflegeversicherung (SGB XI) keine Hinweise auf Aufbewahrungsfristen von Pflegedokumentationen enthalten.

Keine vertragliche Regeln ? was nun?

Da, wo keine ausdrücklichen vertraglichen Regelungen festgelegt sind, empfiehlt sich ein Blick auf die Bestimmungen in ähnlichen Arbeitsbereichen. So fordert die Berufsordnung der Ärzte eine Aufbewahrung der Patientenunterlagen von 10 Jahren nach Abschluss der Behandlung. Wenn Sie also absolut sicher gehen wollen, sollten Sie sich in den Fällen, in denen eine vertragliche Regelung fehlt, daran orientieren und die Patientendokumentation ebenfalls 10 Jahre aufbewahren.

Ein letzter Hinweis zur Aktenentsorgung: Die Dokumentationen sollten möglichst in einem eigenen, dafür geeigneten Shredder zerkleinert oder einem seriösen Aktenvernichtungs-Unternehmen übergeben werden. Das Unternehmen ist zwingend auf die Schweigepflicht zu verpflichten.