Aktuelles | 12.01.2003
Betreuungsangebote für dementiell Erkrankte: Meldung bei der Pflegekasse
Am 01. Januar 2002 trat das Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz (PflEG) in Kraft. Es sieht insbesondere Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige mit einem zusätzlichen Betreuungsbedarf vor. So steht für diese Klientel ein jährlicher Betrag von 460 Euro zur Verfügung, der zweckgebunden für Betreuungsangebote verwendet werden kann. Nach § 45b SGB XI können jetzt auch zugelassene Pflegedienste diese Leistungen anbieten und mit den Kunden direkt abrechnen.
Der jährliche Betrag in Höhe von 460 Euro kann unter anderem für Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung durch zugelassene Pflegedienste verwendet werden. Darüber hinaus kommen auch Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege oder sogenannter anerkannter niederschwelliger Betreuungsangebote in Betracht. Die Leistungen werden nicht auf geltende Pflegesachleistungs- oder Pflegegeldbezüge angerechnet. Allerdings ist zu beachten, dass mit dem zusätzlichen Budget keine weiteren Grundpflegeleistungen finanziert werden dürfen, sondern wirklich nur Betreuungsleistungen. Dies heißt in der Praxis, dass nicht die Module des nordrhein-westfälischen Leistungskomplexsystems angewendet werden können.
Mittlerweile wurde im Grundsatzauschuss zwischen den Verbänden der Leistungserbringer und den Verbänden der Pflegekassen eine Einigung darüber erzielt , auf welche Art und Weise sich die betreffenden Pflegedienste bei den Pflegekassen melden sollten. Ein einheitliches Meldeformular wurde verabschiedet.
So finden Mitglieder im Downloadbereich einen Meldebogen zur Meldung zugelassener Pflegedienste von Betreuungsangeboten gemäß § 45 b SGB XI.