Politik | 24.03.2015
Gröhe: HKP-Vergütungen sind Sache der Vertragspartner
Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) sieht derzeit keinen Grund für gesetzliche Regelungen hinsichtlich der Vergütungen in der häuslichen Krankenpflege. Das geltende Vertragsprinzip reiche hier aus.

Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (Foto: Laurence Chaperon)
Das betonte Gröhe am Montag bei einer Sitzung des <link https: www.bundestag.de petition _blank external-link-new-window des>Petitionsausschusses. Bei Leistungen im Bereich der Krankenversicherung reiche es, wenn die Vergütungssätze zwischen Leistungserbringern und Kostenträgern vereinbart werden – ganz im Gegensatz zur Pflegeversicherung, wo das Erste Pflegestärkungsgesetz seit Anfang des Jahres vorschreibt, dass Tariflöhne in voller Höhe durch den Kostenträger übernommen werden müssen. Gröhe verwies auf die Möglichkeit, bei Unstimmigkeiten während der SGB V-Vertragsverhandlungen eine Schiedsstelle anzurufen.
Der Petitionsausschuss befasste sich auf seiner Sitzung mit einer Petition einer Freiburger Sozialstation, in der eine Neuregelung des <link http: www.gesetze-im-internet.de sgb_5 __132a.html _blank external-link-new-window>§ 132a, Absatz 2 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) gefordert wurde. So sollte im Gesetz verankert werden, dass die Vergütungen der erbrachten Leistungen einem Pflegedienst „bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen. Die Bezahlung tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden.“
Die Petition war eingereicht worden, nachdem die Tariflöhne in der Krankenpflege in Baden-Württemberg insgesamt um 19,2 Prozent, die Vergütungen für SGB V-Leistungen jedoch nur um zwölf Prozent gestiegen waren. Konsequenz dieser Tarifschere sei, dass die Mitarbeiter in der gleichen Zeit mehr Patienten versorgen müssten, so die Sozialstation.
Auf BSG-Rechtsprechung berufen
Gröhe wies bei der Ablehnung der Petition auf die Rechtsprechung des <link http: www.bsg.bund.de de home home_node.html _blank external-link-new-window bsg>Bundessozialgerichts hin. Sie folge der Auffassung, dass Krankenkassen die Zahlung von Tariflöhnen mit dem Verweis auf Unwirtschaftlichkeit „so ohne Weiteres“ nicht ablehnen dürften. Das würde auch in den Verhandlungen Berücksichtigung finden, sagte er.