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Aktuelles | 09.02.2010

Neue HKP-Richtlinien treten morgen in Kraft

Die Neufassung der Richtlinien über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (HKP-Richtlinie) tritt zum 10. Februar 2010 in Kraft. Die Richtlinien wurden vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) überarbeitet.

Eine wesentliche Änderung betrifft die ständige Krankenbeobachtung im häuslichen Umfeld und ist insbesondere für Intensiv-Pflegedienste wichtig. Demnach kann die ständige Krankenbeobachtung als Teil der häuslichen Krankenpflege verordnet werden, wenn sie notwendig ist, um bei lebensbedrohlichen Zuständen sofort eingreifen zu können. Bisher war dies nur in begrenztem Umfang möglich. Die erweiterte Verordnungsfähigkeit wurde jetzt im Leistungsverzeichnis verankert. In diesem Punkt hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Richtlinien an die aktuelle Rechtsprechung angepasst.

Aktualisiert wurden zudem der Aufbau und die Gliederung der Richtlinien, und auch die Regeln zur sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern wurden in der Neufassung berücksichtigt.

Aufgrund eines Formfehlers des G-BA wurde die geplante Klarstellung zum Thema Kompressionsverbände vom Bundesministerium für Gesundheit beanstandet. Im Ergebnis kann die Änderung zu Ziffer 31 des Leistungskatalogs nicht in die Neufassung der Richtlinien aufgenommen werden.

Mit dem neuen Text sollte klargestellt werden, dass nicht nur das Anlegen, sondern auch das Ablegen eines Kompressionsverbandes im Rahmen der häuslichen Krankenpflege verordnet werden kann. Nichtsdestotrotz wird die Verordnung dieser Leistung inzwischen von vielen Krankenkassen akzeptiert. Um die geplante Änderung doch noch in die HKP-Richtlinie aufzunehmen, sind ein neues Beratungsverfahren und eine neue Beschlussfassung des G-BA notwendig, deren Inkrafttreten erfahrungsgemäß länger dauern kann.

Der G-BA hat den gesetzlichen Auftrag, die Richtlinien für die häusliche Krankenpflege zu beschließen. Diese regeln die Verordnung, Dauer und Genehmigung von häuslicher Kran-kenpflege durch die gesetzlichen Krankenkassen sowie die Zusammenarbeit der Vertragsärzte mit ambulanten Pflegediensten und Krankenhäusern. Als Anlage ist der HKP-Richtlinie ein Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen (Leistungsverzeichnis) beigefügt.