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Politik | 22.10.2012

Pflegeeinrichtungen sollen Investitionskosten weiter pauschal absetzen können

Die Bundesregierung will die Investitionskostenerstattung bei stationären Pflegeeinrichtungen aktuellen Entscheidungen des Bundessozialgerichts anpassen. Die Regierungsfraktionen beschlossen vergangene Woche einen entsprechenden Änderungsantrag.

Der Antrag bezieht sich auf einen <link http: dipbt.bundestag.de dip21 btd external-link-new-window zur regelung des>aktuellen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- und Rehabilitierungseinrichtungen. Dort soll festgeschrieben werden, dass § 82 Absatz 3 des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI) einen Zusatz erhält. Der Absatz beschäftigt sich mit der Berechnung und Förderung von Investitionskosten in stationären Pflegeeinrichtungen. Bislang wird zu den Einzelheiten der Berechnung lediglich auf Landesrecht verwiesen. Der neue Antrag zielt nun darauf ab, den Ländern weiterhin zu ermöglichen, Pauschalen für die Investitionskosten gelten zu lassen.

„Damit wird der Sorge der Länder und vieler Einrichtungsträger Rechnung getragen, dass die landesrechtliche Umsetzung der Entscheidungen des Bundessozialgerichtes in diesem Bereich zu praktischen Schwierigkeiten und übermäßiger Bürokratie sowie zu schwankenden Belastungen der Pflegebedürftigen führt“, berichtete Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr (FDP). Die Pauschalen müssten daher in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungskosten einer Einrichtung stehen. Auch sollen Eigenkapital- und Fremdkapitalzinsen bei der Berechnung künftig gleich behandelt werden.

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte im vergangenen Jahr <link http: juris.bundessozialgericht.de cgi-bin rechtsprechung external-link-new-window bsg-urteile>vier Entscheidungen zum Thema Investitionskostenförderung gefällt. Als Folge sollen Pflegeeinrichtungen nur noch bis Ende dieses Jahres Pauschalen für die Investitionskostenförderung geltend machen können, ohne einen Kostennachweis über die tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen.