Pflege | 11.10.2013
Urteil zum Zeitaufwand: Angaben pflegender Angehöriger glaubhafter als Kassenschätzung
Wer eine pflegebedürftige Person mit Pflegestufe als pflegender Angehöriger unentgeltlich mehr als 14 Stunden pro Woche pflegt, ist rentenversicherungspflichtig zulasten der Pflegekasse. Einem aktuellen Urteil des Hessischen Landessozialgerichts zufolge reicht eine pauschale Einschätzung der Kasse für die Feststellung des Zeitaufwands dabei nicht aus.

Das Gericht entschied in einem am Dienstag veröffentlichten <link http: www.lsg-darmstadt.justiz.hessen.de irj _blank external-link-new-window>Urteil, dass die Angaben von Pflegepersonen den Schätzungen der Kasse vorzuziehen sind.
Generell gilt, dass die Pflegekasse die Beiträge zur Rentenversicherung unter der Voraussetzung zu tragen hat, dass der Umfang der Pflege und Betreuung mindestens 14 Stunden pro Woche umfasst (<link http: www.sozialgesetzbuch-sgb.de sgbxi _blank external-link-new-window>§ 44 SGB XI). Auf welcher Grundlage die Stundenzahl bemessen werden soll, ist nicht vorgegeben.
Das Hessische Landessozialgericht gab nun in seinem Urteil einer Klägerin Recht, die ihre mittlerweile verstorbene Schwiegermutter gepflegt hatte. Die Pflegebedürftige hatte Pflegegeld der Stufe I bezogen. Die Pflegekasse hatte den Antrag der Klägerin auf Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge abgelehnt und den wöchentlichen Pflegeaufwand auf unter 14 Stunden beziffert – diese Schätzung jedoch nie vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) individuell feststellen lassen.
Vor dem Gericht hatte diese pauschale Aufwandsschätzung keinen Bestand. Die Klägerin legte ein Pflegetagebuch sowie eine Aufstellung über die hauswirtschaftliche Versorgung vor. Daraus ging hervor, dass neben einem Grundpflegebedarf von täglich 51 Minuten mindestens eineinviertel Stunden für die Hauswirtschaft benötigt wurden. In der Summe ergaben sich daraus mehr als 14 Wochenstunden. Die Pflegekasse hätte in ihrer Beurteilung nach Ansicht des Gerichts entweder selbst den tatsächlichen Bedarf feststellen oder die Aufzeichnungen der Klägerin als Grundlage nutzen müssen.