Aktuelles | 18.01.2011
Änderung der HKP-Richtlinie: Abnehmen eines Kompressionsverbandes nun eindeutig geregelt
Das Abnehmen eines Kompressionsverbandes kann ab sofort im Rahmen der häuslichen Krankenpflege (HKP) verordnet werden. Nachdem der Gemeinsame Bundesausschuss im September 2009 bereits eine Änderung zu Nr. 31 "Verbände" des Leistungsverzeichnisses der HKP-Richtlinie beschlossen hatte, diese Änderung jedoch durch das Bundesministerium für Gesundheit beanstandet wurde, wurde nach erneuter Beschlussfassung die Neuregelung nun endlich im Bundesanzeiger veröffentlicht. Zum 14. Januar 2011 ist die geänderte Richtlinie in Kraft getreten.
Mit der Neufassung der Nr. 31 des Leistungsverzeichnisses der HKP-Richtlinie wurden Regelungen zum
- Anlegen und Wechseln von Wundverbänden,
- Anlegen oder Abnehmen eines Kompressionsverbandes sowie
- An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen/-strumpfhosen der Kompressionsklassen II bis IV
getroffen und eindeutiger formuliert.
Insbesondere ist nunmehr eindeutig geregelt, dass auch das Abnehmen eines Kompressionsverbandes im Rahmen der häuslichen Krankenpflege verordnet werden kann. In der Vergangenheit kam es hier häufig zur Ablehnung der Verordnungen durch die Krankenkassen. Die Begründung: Das Abnehmen eines Kompressionsverbandes sei nicht ausdrücklich im Richtlinientext aufgeführt.
Ebenfalls ist mit der Änderung auch geklärt, dass neben einer Wund- auch eine Kompressionsbehandlung möglich ist. In der Vergangenheit hatte die Richtlinie hierzu ausgeführt, dass ein Verbandswechsel eines Ulcus cruris bei einem verordneten Kompressionsverband nicht möglich sei. Dies hatte ebenfalls häufig zu Ablehnungen der Kassen geführt.
Den kompletten Wortlaut der Änderung der Nr. 31 des Leistungsverzeichnisses der HKP-Richtlinie können LfK-Mitglieder im geschlossenen Downloadbereich unter der Rubrik "Verordnungen / Richtlinien" nachlesen.