Aktuelles | 19.02.2016
Auslegung von § 45b SGB XI: BVA bestätigt LfK-Befürchtungen
Um in den Genuss von Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI zu kommen, ist für pflegebedürftige Versicherte der BARMER GEK ein gesonderter Antrag nötig. Das Bundesversicherungsamt (BVA) unterstützt diese Auffassung der Pflegekasse – unter bestimmten Voraussetzungen.

In einem <link http: www.bundesversicherungsamt.de fileadmin redaktion pflegeversicherung rundschreiben rundschreiben_bewilligung_von_leistungen_nach____45b_sgb_xi.pdf _blank>Schreiben an die Pflegekassen bestätigte das <link http: www.bundesversicherungsamt.de _blank bva>BVA, dass für die Inanspruchnahme der so genannten „zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ nach <link http: www.gesetze-im-internet.de sgb_11 __45b.html _blank>§ 45b SGB XI ein gesonderter Antrag des Pflegebedürftigen nötig ist. Allerdings betont das BVA, dass dieser von der Pflegekasse zuvor dazu umfangreich beraten worden sein muss. „Wir halten es für angebracht, die Beratungen mit ihren Inhalten (Datum, Art der Beratung, Beratungsinhalte) zu dokumentieren, damit diese beweisbar und nachprüfbar ist“, heißt es in dem Schreiben.
Mit dieser Auffassung bestätigt das BVA entsprechende Befürchtungen des LfK aus dem vergangenen Jahr. Bereits damals war aufgefallen, dass die BARMER GEK von Pflegediensten abgerechnete Leistungen nach § 45b SGB XI nur dann beglich, wenn die Versicherten zuvor einen gesonderten Antrag auf diese Leistungen gestellt hatten.
Der LfK seinen Mitgliedern in der August-Ausgabe seines <link>Newsletters trotz anderslautender Auffassung bereits dazu geraten, vorausschauend Anträge zu stellen und alle Neu- und Bestandskunden entsprechend zu beraten – auch bevor zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch genommen würden. „Dieses Vorgehen empfehlen wir weiterhin“, so LfK-Geschäftsführer Christoph Treiß. „Den Antrag kann der Kunde formlos bei der BARMER GEK stellen, beispielsweise mit dem Wortlaut ,Hiermit beantrage ich alle Leistungen nach dem SGB XI, die mir zustehen‘.“
Hintergrund: Leistungsanspruch ausgeweitet
Bereits seit Beginn des vergangenen Jahres haben alle Versicherten, die laufende ambulante Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, einen Anspruch auf zusätzliche <link http: www.gesetze-im-internet.de sgb_11 __45b.html _blank>Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI in Höhe von 104 Euro monatlich. Das Problem: Bei Versicherten, die beispielsweise in der Jahresmitte die Leistungen beantragten, übernahm die BARMER GEK die Kosten erst ab Leistungsbeginn. Die Beträge für die Monate vor dem Beginn der Leistungserbringung gingen dadurch verloren.
Diese Beträge stehen dem Versicherten nach Auffassung des LfK aber ebenfalls zu. Soweit die Anspruchsvoraussetzungen im Januar 2015 bereits vorlagen, sollte das monatliche Budget auch seit diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Der LfK hat über seine <link>Schutzgemeinschaft bereits Klage eingereicht, um eine rechtssichere Entscheidung zu erhalten.