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Pflege | 16.07.2014

BSG: Gilchristverband ist Behandlungspflege

Krankenkassen müssen die Kosten für das An- und Ablegen eines Gilchristverbands an Schulter und Arm im Rahmen der häuslichen Krankenpflege übernehmen. Dieses Urteil fällte das Bundessozialgericht am Mittwoch in Kassel.

Die Richter am Bundessozialgericht (BSG) <link http: juris.bundessozialgericht.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window bsg>entschieden dabei anders als zuvor das zuständige Sozial- und auch Landessozialgericht, dass eine Patientin ein Recht darauf hat, dass ihre Krankenkasse die Kosten für die häusliche Pflege übernimmt. Die Klägerin war nach einer Schulter-Luxation zunächst im Krankenhaus behandelt worden. Danach sollte sie zu Hause versorgt werden, ein ambulanter Pflegedienst übernahm das Anlegen des stabilisierenden Verbands.

Die Krankenkasse hatte argumentiert, dass es sich hierbei nicht um Behandlungspflege nach dem SGB V, sondern um Grundpflege nach dem SGB XI handle, für die die Krankenkasse keine Kosten übernehmen könne. Dies ergebe sich auch bereits daraus, dass diese Leistung in der Anlage zur Richtlinie für häusliche Krankenpflege (HKP-Richtlinie) als Maßnahme der Grundpflege gekennzeichnet sei.

Zweck ist entscheidend

Die Richter des BSG waren jedoch anderer Auffassung und gaben der Patientin Recht. Zwar sei das An- und Ablegen des Gilchristverbands im Zusammenhang mit der Grundpflege erforderlich. Zweck des Verbands sei es jedoch, den Erfolg der Krankenbehandlung durch Ruhigstellung des verletzten Arms zu sichern. Das komme der Funktion einer medizinischen Krankenpflegemaßnahme zu, die in den Zuständigkeitsbereich der Krankenkasse falle.

Zudem wiesen die Richter darauf hin, dass es keinesfalls widersprüchlich sei, diese Maßnahme einmal als Grundpflege und einmal als Behandlungspflege einzuordnen. „Die Nennung dieser Maßnahme in der Liste der Hilfen zur Grundpflege, die der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege beigefügt ist, steht der Einstufung als Maßnahme der Behandlungssicherungspflege nach § 37 Abs 2 SGB V nicht entgegen“, heißt es in einer Mitteilung des BSG.

LfK: „Positives Urteil für die Genehmigungspraxis“

„Die Entscheidung des BSG ist für die ambulante Pflege insgesamt sehr positiv“, erklärt Anke Willers-Kaul, Justiziarin und stellvertretende Geschäftsführerin des LfK. „Die Ablehnungspraxis der Krankenkassen in diesem Bereich dürfte damit ein Ende haben. Der Hinweis zu den Auflistungen der Grundpflegeleistungen kann darüber hinaus auch für andere Leistungen in der Genehmigungspraxis interessant sein.“

Ausführliche Urteilsbegründungen liegen derzeit noch nicht vor. Der LfK wird in seinen <link internal-link internal link in current>Verbandsmedien gesondert berichten, sobald das BSG neue Informationen veröffentlicht.