Aktuelles | 14.04.2010
Entwurf der Verordnung zum Mindestlohn im Bundesanzeiger veröffentlicht
<b> Keine Unterscheidung beim Mindestlohn zwischen Fach- und Hilfskräften </b> Der Entwurf einer Verordnung über die Einführung eines Mindestlohns wurde nun im Bundesanzeiger (Nummer 52, 7. April 2010) veröffentlicht. Mit der Bekanntmachung der geplanten Verordnung wurde deutlich: Beim Mindestlohn wird nicht zwischen Fach- und Hilfskräften unterschieden und - Hauswirtschaftkräfte sind von der Regelung nicht betroffen. Der LfK sieht bei der Einführung eines Mindestlohns das Risiko einer Absenkung der Vergütungen von ambulanten Pflegediensten, wenn diese Lohnuntergrenze in Vergütungsverhandlungen von Kostenträgern als Messlatte für die Höhe der ortsüblichen Vergütung herangezogen würde.
Ungenaue Informationen zum Geltungsbereich des geplanten Pflege-Mindestlohns hatten nach der Bekanntgabe der Entscheidung der zuständigen Pflegekommission viele ambulante Pflegedienste verunsichert. Es bestand Unsicherheit darüber, welche Berufsgruppen den Mindestlohn erhalten sollen und nach welchen Kriterien diese definiert werden.
In dem nun veröffentlichten Entwurf der "Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche" erfolgt eine deutliche Abgrenzung: Demnach gilt der Mindestlohn "für alle Arbeitnehmer, die überwiegend pflegerische Tätigkeiten in der Grundpflege gemäß § 14 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erbringen". Ausschlaggebend ist demnach nicht die Ausbildung der Mitarbeiter und somit die Unterscheidung zwischen Fach- und Hilfskräften, sondern die Art der ausgeführten Tätigkeit. Der Mindestlohn soll also auch für hochqualifizierte Fachkräfte gelten, wenn sie überwiegend pflegerische Leistungen in der Grundpflege gemäß § 14 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erbringen. Mitarbeiter, die hauswirtschaftliche Tätigkeiten ausführen, sind demzufolge definitiv nicht von der Regelung betroffen. Auch Demenzbetreuer, Auszubildende und Praktikanten gehören nicht zu den betroffenen Berufsgruppen.
"Positiv ist festzustellen, dass der Mindestlohn auch für Unternehmen aus dem europäischen Ausland gelten soll und somit helfen kann, Dumpinglöhne in der Pflege zu verhindern", so Christoph Treiß, LfK-Geschäftsführer, heute in Köln. "Leider hat die Pflegekommission mit ihrer Empfehlung nicht ausgeschlossen, dass die geplante Lohnuntergrenze von den Kostenträgern bei Vergütungsverhandlungen als Grundlage für die Feststellung genutzt werden kann, welche Vergütung ortsüblich ist - auch für Pflegefachkräfte", so Treiß weiter. "Sind dann die Kassen nicht bereit, die realen, deutlich höheren Löhne von Fachkräften im Rahmen von Vergütungsvereinbarungen zu finanzieren, würde das zu einer Abwärtsspirale für Vergütungen von ambulanten Pflegediensten führen. Das darf und kann nicht sein."
Zum Hintergrund:
Die vom Bundesministerium für Arbeit eingesetzte Pflegekommission hat sich Mitte März für die Einführung eines Mindestlohns in der Pflege ausgesprochen. Für Pflegekräfte, die überwiegend pflegerische Tätigkeiten in der Grundpflege gemäß § 14 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erbringen, soll demnach eine Lohnuntergrenze von 8,50 Euro im Westen und 7,50 Euro im Osten Deutschlands gelten. Der Mindestlohn soll zum 1. Juli eingeführt werden.
Zunächst muss sich jedoch das Bundeskabinett dafür aussprechen.