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Aktuelles | 13.07.2016

GKV-Spitzenverband veröffentlicht Richtlinie zum neuen Begutachtungsinstrument

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung hat die Begutachtungsrichtlinie zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff veröffentlicht. Sie gilt ab Januar 2017.

Die lang erwartete <link https: www.gkv-spitzenverband.de media dokumente pflegeversicherung richtlinien__vereinbarungen__formulare richtlinien_zur_pflegeberatung_und_pflegebeduerftigkeit _blank>Richtlinie war bis zuletzt überarbeitet worden, nachdem das <link http: www.bmg.bund.de themen pflege.html _blank bmg>Bundesministerium für Gesundheit Mitte Juni unter Auflagen der vom <link https: www.gkv-spitzenverband.de _blank gkv-spitzenverband>GKV-Spitzenverband im April beschlossenen Version zugestimmt hatte. Nun hat der Verband sie auf seiner <link https: www.gkv-spitzenverband.de pflegeversicherung richtlinien_vereinbarungen_formulare richtlinien_vereinbarungen_formulare.jsp _blank gkv-spitzenverband>Internetseite veröffentlicht.

Die Begutachtungsrichtlinie dient den Gutachtern des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) als Grundlage für die Begutachtung von Pflegebedürftigkeit. Mit der Einführung des neuen <link http: www.bmg.bund.de themen pflege pflegestaerkungsgesetze pflegestaerkungsgesetz-ii.html _blank>Pflegebedürftigkeitsbegriffs ändert sich ab dem kommenden Jahr auch das Verfahren, nach dem bestimmt wird, ob und in welchem Umfang pflegebedürftige Menschen Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Statt einer von drei (erweitert: vier) Pflegestufen werden die Leistungsempfänger dann einem von fünf Pflegegraden zugewiesen. Psychische Beeinträchtigungen spielen dabei eine größere Rolle.

Ab Januar 2017 werden alle Anträge auf Leistungen aus der Pflegeversicherung nach der neuen Begutachtungsrichtlinie bearbeitet. Die Gutachter des MDK würden nun entsprechend geschult, teilte der <link https: www.mds-ev.de aktuell aktuelle-meldungen _blank mds>Medizinische Dienst des GKV-Spitzenverbands mit.