Aktuelles | 24.02.2010
Investitionskostenförderung: Frist läuft in zwei Tagen ab!
Haben Sie Ihren Antrag auf Investitionskostenförderung bereits gestellt? Wenn nicht, dann sollten Sie dies sofort tun. Denn die Frist läuft ab: Nach Landesrecht muss Ihr Antrag am 1. März 2010 bereits eingegangen sein.
Das heißt, dass Sie den Antrag spätestens am kommenden Freitag (26.2.2010) persönlich bei der zuständigen Behörde abgeben müssen, damit er berücksichtigt werden kann. Zuständig für die Investitionskostenförderung ist der örtliche Träger der Sozialhilfe - also das Sozialamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt.
Unser Tipp: Geben Sie Ihren Antrag auf jeden Fall persönlich ab, da die Post häufig mehrere Tage für die Zustellung der Briefe braucht und Sie so die Abgabefrist versäumen könnten. Ausführliche und konkrete Informationen zur Antragsstellung und zur Berechnung der Förderungshöhe finden LfK-Mitglieder in der Januar-Ausgabe des Info-Briefs LfK-Aktuell.
Zum Hintergrund:
Nach Paragraph 10 des Landespflegegesetzes NRW (PfG NW) in Verbindung mit Paragraph 3 der Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (Amb Pf FV) kann ein zugelassener ambulanter Pflegedienst, der über einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI verfügt, eine pauschalierte Investitionskostenförderung beantragen. Hierfür ist es nicht notwendig zu belegen, welche Investitionen im Pflegedienst entstanden sind. Die pauschale Ermittlung basiert auf den Leistungen, die der Pflegedienst im Rahmen des SGB XI den Pflegekassen bis zur jeweiligen Budgetgrenze in Rechnung stellt.