Aktuelles | 01.07.2016
MGEPA: Umwandlung von 40 Prozent der Sachleistung jetzt möglich
Pflegedienste in Nordrhein-Westfalen können genauso wie anerkannte niedrigschwellige Anbieter nun Entlastungsangebote nach § 45c Absatz 3a SGB XI erbringen. Das regelt eine neue Verordnung.

Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium <link http: www.mgepa.nrw.de pflege index.php _blank mgepa>MGEPA hat <link https: recht.nrw.de lmi owa _blank verordnung>damit die Verordnung über niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote für Pflegebedürftige <link https: recht.nrw.de lmi owa _blank hbpfvo>(HBPfVO) geändert.
Demnach ist es ab sofort möglich, dass sowohl Leistungsanbieter von „anerkannten niedrigschwelligen Angeboten“ als auch zugelassene ambulante Pflegedienste Entlastungsangebote im Sinne des <link http: www.gesetze-im-internet.de sgb_11 __45c.html _blank>§ 45c Absatz 3a SGB XI erbringen. Darunter versteht die Verordnung Angebote
- der hauswirtschaftlichen Unterstützung, wie beispielsweise Einkauf, Versorgung der anfallenden Wäsche und die übliche Reinigung der Wohnräume,
- der Alltagsbegleitung, wie beispielsweise Kommunikation, Wahrnehmung sozialer Kontakte, Freizeitaktivitäten und Behördenangelegenheiten sowie die Organisation individuell benötigter Hilfen sowie
- der Pflegebegleitung, die darauf ausgerichtet sind, den Angehörigen Unterstützung zu bieten, die Anforderungen des Pflegealltags und der übernommenen Pflegeverantwortung besser zu bewältigen oder besser mit ihnen umgehen zu können.
40 Prozent Sachleistung umwandelbar
Die Entlastungsangebote können über die <link http: www.gesetze-im-internet.de sgb_11 __45b.html _blank>Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI abgerechnet werden. Neu ist nun, dass auch 40 Prozent der Pflegesachleistung für diese Angebote umgewandelt werden können. Maximal dürfen inklusive aller Nebenkosten 25 Euro je Stunde in Rechnung gestellt werden. Eine gesonderte Anerkennung ist für zugelassene Pflegedienste nicht erforderlich.
Das Verfahren ist für alle Beteiligten neu. Pflegedienste, die ihren Kunden die Umwandlung der Pflegesachleistung anbieten möchten, sollten im Vorfeld kurz mit deren zuständiger Pflegekasse das weitere Vorgehen besprechen.
Achtung: Genaue Definition ausschlaggebend!
Die Umwandlung der Sachleistung ist nur bei Entlastungsangeboten und nicht bei den Betreuungsleistungen möglich. Diese können wie gehabt nur über Leistungen nach § 45b SGB XI oder <link http: www.gesetze-im-internet.de sgb_11 __39.html _blank>Verhinderungspflege abgerechnet werden.
Näheres zu diesem Thema lesen LfK-Mitglieder in der nächsten Ausgabe der Verbandszeitschrift <link>AmPuls, die Mitte des Monats erscheint.