Aktuelles | 28.03.2011
Mindestlohn: Zoll prüft verstärkt Pflegedienste in NRW
In Nordrhein-Westfalen werden die ambulanten Pflegedienste jetzt verstärkt durch den Zoll überprüft. Im Mittelpunkt der Kontrollbesuche steht die Einhaltung der Pflege-Mindestlohn-Regelung. Die Lohnuntergrenze gilt seit dem 1. August 2010 gilt für alle Arbeitnehmer, die überwiegend Grundpflegeleistungen nach SGB XI erbringen. Der Pflege-Mindestlohn wird im Arbeitnehmer-Entsendegesetz geregelt.
Nach Informationen des LfK finden die Prüfungen ohne vorherige Anmeldung statt und werden in der Regel von Zollbeamten der Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit in Zivil durchgeführt. Überprüft wird insbesondere, ob die Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz eingehalten werden. Hierzu werden relevante Betriebsunterlagen, wie zum Beispiel Arbeitsverträge, Dienst- und Tourenpläne, Lohnjournale oder Leistungsnachweise, eingesehen.
"Wir gehen nicht davon aus, dass die Pflegedienste in Nordrhein-Westfalen negativ davon betroffen sind. Tatsache ist, dass infolge des Fachkräftemangels in der ambulanten Pflege die Löhne in NRW real über dem Mindestlohn liegen", so Christoph Treiß, Geschäftsführer des Landesverbands freie ambulante Krankenpflege NRW e. V. (LfK) heute in Köln.
Gehen jedoch die Kontrolleure bei ihren Besuchen in den Pflegediensten nicht vorschriftsmäßig vor oder fühlt sich ein Pflegedienst-Inhaber ungerecht behandelt, kann er sich beim Dienstvorgesetzten in Form einer Aufsichtsbeschwerde beschweren.
Seit dem 1. August 2010 gilt in den alten Bundesländern eine Lohnuntergrenze von 8,50 Euro pro Stunde. Der Pflege-Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer, die überwiegend Grundpflegeleistungen nach SGB XI erbringen. Das bedeutet, dass der Mindestlohn nicht für Hauswirtschaftskräfte und Demenzbetreuer beziehungsweise für Kräfte, die zusätzliche Betreuungsleistungen erbringen, gilt. Nicht betroffen von der Regelung sind nach der Mindestlohn-Verordnung auch Auszubildende, die eine staatlich anerkannte Berufsausbildung anstreben, sowie Praktikanten, deren Tätigkeit im untrennbaren Zusammenhang mit einem berufsvorbereitenden, beruflichen oder schulischen Lehrgang oder einer entsprechenden Maßnahme stehen.
Einen ausführlichen Artikel zu diesem Thema lesen Sie als LfK-Mitglied in der nächsten Ausgabe des Info-Briefs "LfK-Aktuell".