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Pflege | 09.05.2014

MRSA-Sanierung als Kassenleistung: Änderung der Richtlinie in Kraft getreten

Die Sanierung von MRSA-Patienten kann ab sofort als Leistung der häuslichen Krankenpflege (HKP) verordnet werden. Nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist die entsprechende Ergänzung der HKP-Richtlinie jetzt in Kraft getreten.

Müssen Patienten mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus-Keim (MRSA) zu Hause durch einen Pflegedienst behandelt werden, kann diese Leistung jetzt zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Die neuen Leistungen werden im Leistungsverzeichnis der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie unter der Nummer 26a eingefügt. Beispielhaft aufgeführt werden hier Tätigkeiten wie die Applikation einer Nasensalbe, Mund- und Rachenspülung mit einer antiseptischen Lösung, Dekontamination von Haut und Haaren sowie unter bestimmten Voraussetzungen Wäschewechsel und Flächendesinfektion.

Die Ergänzung der HKP-Richtlinie hat der Gemeinsame Bundesausschuss nun <link https: www.g-ba.de informationen beschluesse zum-aufgabenbereich _blank external-link-new-window g-ba>auf seiner Internetseite veröffentlicht.

Der LfK nimmt nun die Verhandlungen mit den Krankenkassen auf, um eine Vereinbarung hinsichtlich der neuen Leistung zu erzielen. Bis das geschehen ist, sollten LfK-Mitglieder, die eine entsprechende Verordnung erhalten, sich <link internal-link internal link in current>an den LfK wenden.