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Politik | 14.03.2019

Terminservicegesetz beschlossen: Betreuungsdienste dürfen Sachleistungen erbringen

Der Bundestag hat am Donnerstag das Terminservicegesetz (TSVG) beschlossen. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes werden künftig auch reine Betreuungsdienste als Sachleistungserbringer durch die Pflegekassen zugelassen.

Hierzu müssen die Betreuungsdienste laut <link http: www.gesetze-im-internet.de sgb_11 __71.html _blank>§ 71 Absatz 1a SGB XI entsprechende Verträge mit den Landesverbänden der Pflegekassen abschließen. Nach Abschluss des Vertrags werden sie nach dem Gesetzeslaut genauso behandelt wie Pflegedienste nach dem SGB XI, das heißt sie können im Rahmen des Sachleistungsbudgets nach <link http: www.gesetze-im-internet.de sgb_11 __36.html _blank>§ 36 SGB XI Betreuungsleistungen erbringen und direkt mit den Pflegekassen abrechnen.

„Seitdem wir einen Leistungskomplex ,Betreuung‘ in unser nordrhein-westfälisches Leistungskomplexsystem aufgenommen haben, wird der Leistungsanspruch der Pflegebedürftigen auf Betreuung in Nordrhein-Westfalen gedeckt“, erklärt LfK-Geschäftsführer Christoph Treiß. „Insofern ist aus nordrhein-westfälischer Sicht die Regelung eigentlich überflüssig.“

Gleichwohl werde sich der LfK auch aktiv an der Gestaltung der Rahmenbedingungen für diese neuen Betreuungsdienste in Nordrhein-Westfalen beteiligen. Zielsetzung dabei sei es, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Qualität und Wirtschaftlichkeit sicherzustellen sowie einen unfairen Wettbewerb zu bereits zugelassenen Pflegediensten auszuschließen.

Das <link http: dip21.bundestag.de dip21 btd _blank tsvg>Gesetz soll voraussichtlich zum 1. Mai 2019 in Kraft treten und ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig. Die Vorgaben des Gesetzes bezüglich der Betreuungsdienste sind nicht zu verwechseln mit den landesrechtlichen Bestimmungen aus der so genannten <link https: recht.nrw.de lmi owa _blank anfövo>AnFöVO, die Anfang des Jahres in neuer Fassung in Nordrhein-Westfalen in Kraft trat. Näheres zu deren Bestimmungen lesen LfK-Mitglieder in der März-Ausgabe der LfK-Mitgliederzeitschrift <link>AmPuls, die Mitte des Monats erscheint.