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Aktuelles | 07.12.2023

Wieder möglich: Krankschreibung per Telefon

Arbeitnehmer können ab sofort bei leichten Symptomen auch nach einer telefonischen Anamnese eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) erhalten. Dies hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen.

Die telefonische Krankschreibung ist allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Sie ist nur bei Erkrankungen mit leichten Symptomen anwendbar. Ob dies der Fall ist, entscheidet der Arzt. Eine grundlegende Bedingung ist, dass der Patient in der Arztpraxis bereits bekannt ist. Eine weitere Voraussetzung ist, dass keine Videosprechstunde möglich ist.

Die Erstbescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit kann für bis zu fünf Tage ausgestellt werden. Ist der Arbeitnehmer nach diesem Zeitraum immer noch nicht genesen, muss er für die Folgebescheinigung die Arztpraxis aufsuchen. Bei einer Krankschreibung nach persönlicher Anamnese in der Praxis ist eine Folgebescheinigung auch per Telefon möglich. Die Versicherten haben grundsätzlich aber keinen Anspruch auf eine Anamnese und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Telefon, so der G-BA

Entlastung der Arztpraxen

Mit dem neuen Beschluss will der G-BA die Arztpraxen entlasten und volle Wartezimmer möglichst vermeiden. Außerdem wurde der G-BA im Sommer mit dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) dazu beauftragt, die telefonische Krankschreibung zu ermöglichen und die geltende Richtlinie entsprechend anzupassen. Die aktualisierte Fassung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie wird in Kürze auf der G-BA-Internetseite abrufbar sein. Heute schon verfügbar ist der Beschlusstext (PDF-Datei) zur AU-Änderung. 

Das Bundesministerium für Gesundheit, das für eine rechtliche Prüfung der G-BA-Beschlüsse zuständig ist, begrüßte die Neuerung. Die Regelung ist bereits in Kraft getreten.